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AGB – Deutschland

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Steinbearbeitungsmaschinen sowie Zubehör- und Ersatzteilen

1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die betriebsfertige Lieferung und Montage einer Steinbearbeitungsmaschine (Maschine) und für die Lieferung sämtlicher Zubehör- und Ersatzteile nach Maßgabe des zwischen uns, der Donatoni Deutschland GmbH, und dem Käufer geschlossenen Vertrages. Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die Donatoni Deutschland GmbH (nachfolgend kurz: Verkäufer) erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen.
  3. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

 

2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf technische Normen (EN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Die Annahme kann entweder schriftlich (durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Nachträgliche Änderungen, Nebenabreden oder Ergänzungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden.

 

3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferzeit wird individuell im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, soweit der Käufer zuvor alle notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben vorgelegt hat und sonst alle notwenigen Informationen zur Abwicklung des Auftrags mitgeteilt wurden sowie die vereinbarte Anzahlung auf dem Konto einging. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder, wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  4. Sind im Vertrag des Verkäufers Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.
  5. Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis wird individuell im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrags vereinbart. Unsere Preise gelten netto (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) und werden in EURO berechnet.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, trägt beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) der Käufer die Transportkosten ab Lager der Donatoni Macchine SRL, Via Napoleone, 14 – 37015 Sant’Ambrogio di Valpolicella (nachfolgend kurz: Hersteller) und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Zahlungsvereinbarung fällig. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Kommt der Käufer trotz Mahnung der Zahlungsaufforderung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB, Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.
  6. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.
  7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
  8. Zahlungen sind auf eines unserer angegebenen Konten zu leisten.
  9. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

 

5 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Maschinen und den Zubehör- und Ersatzteilen vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder so weit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Herstellers, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung der Maschine bzw. der Zubehör- und Ersatzteile und einer etwaigen Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, sowie Art der Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Transportschäden müssen dem Transportunternehmen und uns unverzüglich angezeigt werden.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

7 Montage und Inbetriebnahme

  1. Die Montage und Inbetriebnahme wird von Fachtechnikern (nachfolgend kurz: Monteure) der Donatoni Deutschland GmbH oder von ähnlich qualifiziertem Fachpersonal die von Donatoni Deutschland GmbH beauftragt wird, innerhalb der normalen Betriebszeiten, durchgeführt. Soweit nicht vertraglich vereinbart, sind die Kosten für die Montage und Inbetriebnahme nicht im Kaufpreis enthalten.
  2. Der Käufer muss auf Verlangen des Verkäufers in angemessenem Umfang unentgeltlich Hilfskräfte für die Montage und Inbetriebnahme bereitstellen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, den Monteuren einen Kran und Gabelstapler mit Bedienung auf Anforderung unentgeltlich bereit zu stellen. Dabei empfiehlt die Donatoni Deutschland GmbH, dass bei den Inbetriebnahmearbeiten unter den Hilfspersonen auch der/die zukünftige Bedienperson ist.
  4. Die Stromversorgung für die Maschine muss durch einen offiziell anerkannten Elektriker angeschlossen werden. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass an den von uns angegebenen Stellen Strom-, Wasser- und Druckluftanschlüsse vorhanden sind.
  5. Die Montageverpflichtung umfasst die folgenden Leistungen nicht:
    a.) Bereitstellung eines Gabelstaplers, Krans und Gerüst,
    b.) Strom-, Wasser- und Hydraulikanbindungen am Arbeitsort der Maschinen,
    c.) Konstruktion und generelle Arbeiten am Mauerwerk,
    d.) Arbeiten am Betonfundament des Silos,
    e.) Materialien um die Druckluftanlage aus der zentralen Halle mit den Maschinen zu verbinden,
    f.) Materialien, um die Schränke mit dem Hauptstromnetz zu verbinden,
    g.) Spezialzubehöre und Ausrüstung für die Maschinen.

 

8 Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die vereinbarte Beschaffenheit. Als vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstands gelten ausschließlich die Eigenschaften und Merkmale, die in dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung genannt werden. Davon abweichende Eigenschaften und Merkmale gelten nur als vereinbarte Beschaffenheit, wenn wir sie schriftlich festgelegt haben. Die Maschinen dürfen lediglich mit der jeweils mitgelieferten Software betrieben werden Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  3. Bei Waren mit digitalen Elementen (z.B. Software) oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”) bleiben unberührt.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  9. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  11. Die Donatoni Deutschland GmbH ist nicht selbst Hersteller der Maschinen, Zubehör- und Ersatzteile. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die Donatoni Deutschland GmbH verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.

 

9 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
  3. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  4. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  5. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

10 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

11 Datenschutz

  1. Soweit der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht ausdrücklich zustimmt, werden diese Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes verarbeitet.

 

12 Urheberrecht

  1. Die Donatoni Deutschland GmbH behält sich an allen Angeboten, Abbildungen, technischen Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und ähnlichen Unterlagen, die dem Käufer überlassen wurden, das Eigentums- und Urheberrecht vor.
  2. Der Käufer darf die unter Abs. 1 aufgeführten Unterlagen nur zu dem vertraglichen Zweck verwenden und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Donatoni Deutschland GmbH zugänglich machen. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, ist der Käufer verpflichtet, an den Verkäufer eine von diesem nach billigem Ermessen festzusetzende, angemessene Vertragsstrafe zu bezahlen, die im Streitfall der Höhe nach von einem zuständigen Gericht überprüft werden kann.

 

13 Software

  1. Jegliche Software (nachfolgend kurz: Software), die dem Käufer zusammen mit den Maschinen zur Verfügung gestellt wird, darf ausschließlich für den Gebrauch der jeweiligen Maschinen verwendet werden.

 

14 Geheimhaltepflichten

  1. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen, die er direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Ausführung des vorliegenden Vertrags erhalten hat, unabhängig davon, ob sie als solche gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln und sie nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zu verwenden.

 

15 Abtretung des Vertrags

  1. Der Käufer kann Mängel- und Lieferansprüche nicht ohne vorherige Zustimmung der Donatoni Deutschland GmbH an Dritte abtreten.

 

16 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Augsburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.